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Schneeräumung: Pflichten von Immobilienbesitzern im Winter

Schneeräumen ist Pflicht für Immobilieneigentümer

„Eigentum verpflichtet“ heißt es so schön und eine der wohl wichtigsten Pflichten als Immobilienbesitzer ist es, im Winter für sichere Verhältnisse vor der eigenen Liegenschaft zu sorgen. Wir zeigen, worauf Sie im Winter achten müssen.

Welche Pflichten haben Immobilienbesitzer bei Schnee und Glätte?

Grundsätzlich gilt, dass im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr dafür gesorgt werden muss, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser von Schnee befreit sein müssen. Ist kein eigenständiger Gehsteig vorhanden, so muss der Straßenrand geräumt und bestreut werden. Dies ist auf einem Streifen von einem Meter Breite, entlang Ihres Grundstückes, zu tun. Wenn ein Schneepflug Schnee von der Straße auf den Gehsteig vor Ihr Haus schiebt, so obliegt es ebenfalls Ihnen, auch diesen Schnee wieder zu entfernen. So weit klingen die rechtlichen Rahmenbedingungen nachvollziehbar und logisch, doch wie so oft liegt der Teufel in juristischen Details begraben.

Vorgaben auf Gemeindeebene und Ortsabwesenheit

Jede Gemeinde Österreichs darf per Verordnung definieren, wie umfangreich die Pflichten für die Schneeräumung genau sind und welche Streumittel eingesetzt werden dürfen. So könnte etwa die Nutzung von Salz in Ihrer Gemeinde, aus Umweltschutzgründen, untersagt sein.

Besonders wichtig: Alle Verpflichtungen gelten auch, wenn Sie nicht zu Hause sind. Sei es kurzfristig, während Sie in der Arbeit sind oder auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt. In diesen Situationen müssen Sie dafür sorgen, dass eine andere Person die nötigen Arbeiten übernimmt. Wenn Sie länger abwesend sind oder generell ganz auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie ein Unternehmen (spezialisierte Schneeräumungsfirmen, Hausverwaltungen, Erdbau-Unternehmen etc.) mit der Räumung beauftragen.

Wie oft muss die Räumung erfolgen?

Die Judikatur ist hinsichtlich der Streu-Erfordernisse sehr streng. Bei schlechter Witterung kann sogar mehrmals pro Stunde eine neue Streuung nötig sein. Allerdings ist auch vorgesehen, dass die Räumung und Streuung unterlassen werden darf, wenn die Maßnahmen offensichtlich wirkungslos wären – also bei akutem, extrem starkem Schneefall. Ebenso wichtig zu wissen: Das reine Aufstellen von Warnschildern, etwa Schilder, die vor einer Dachlawine warnen, ist keine ausreichende Maßnahme.

Um juristische Streitigkeiten zu vermeiden ist empfehlenswert, den gesamten Winter über immer darauf zu achten, dass die betroffenen Flächen wirklich gut geräumt und gestreut sind. So sichern Sie sich gegen Strafen und mögliche zusätzliche Forderungen ab.

Strafandrohungen und juristische Konsequenzen

Die Strafen für unzureichende Schneeräumung betragen bis zu 72 Euro. Werden Schneewechten und Eis nicht von einem Dach entfernt, sodass größere Mengen herunterstürzen könnten, betragen die Strafen bis zu 726 Euro. Gravierender ist jedoch die Haftung gegenüber Personen, die auf der nicht ordnungsgemäß geräumten Fläche stürzen. Bei solchen Vorfällen kann es zu Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen kommen, die sehr hohe Summen ausmachen können.

Immobilienbesitzer müssen für Sicherheit sorgen

Es führt kein Weg daran vorbei, sich als Immobilienbesitzer im Winter zuverlässig um die Schneeräumung und Streuung zu kümmern. Wenn Sie sich absolut nicht damit beschäftigen möchten, beauftragen Sie ein zuverlässiges Unternehmen damit, diese Arbeiten zu erledigen. Besonders für Zweitwohnsitze ist das wichtig, denn die Pflicht herrscht immer, auch wenn Sie gerade nicht anwesend sind.

Einerseits können juristische Konsequenzen sehr umfangreich sein, andererseits könnten sich tatsächlich Menschen bei Stürzen verletzen, wenn Sie Ihrer Räumungspflicht nicht nachkommen. Viele Gründe sprechen somit dafür, unbedingt für Sicherheit vor Ihrer Liegenschaft zu sorgen.


Veröffentlicht am 04.12.2024

Hinweis zu Rechtsthemen: Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren. Bitte wenden Sie sich bei Rechts- und Steuerfragen stets an einen fachkundigen Anwalt oder Steuerberater.


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